1.1 Ьber dieses Werk Zu den vielfдltigen Aufgaben des Betriebsarztes oder der Betriebsдrztin gehцren nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Beratung und Unter suchung von Beschдftigten. In der ьberwiegenden Zahl der Fдlle wird diese Aufgabe auf der Basis der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geleistet (siehe 1.2.2.1 bis 1.2.2.3). Beratungen und Untersu chungen kцnnen sich aber auch auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften und Anlдsse ergeben (siehe 1.2.2.4, 1.2.3 und 1.2.4). Mit den in diesem Werk niedergelegten Empfehlungen stellt die DGUV den Betriebsдrztinnen und Betriebsдrzten eine Arbeitshilfe zur Verfьgung.
Sie soll zum einen den fьr eine bestimmte Einwirkung oder Gefдhrdung existie renden Stand der Arbeitsmedizin und Wissenschaft als Basis fьr die Bera tung und Untersuchung beschreiben. Dies erfolgt durch die Empfehlungen in Kapitel 2. Zum anderen soll sie dazu beitragen, die Rahmenbedingungen, die fьr die Anwendung dieser Empfehlungen von Bedeutung sind, hervor zuheben und verstдndlich zu machen. Dazu dient dieses erste Kapitel. Die Inhalte dieses Werkes wurden von den Arbeitskreisen und Arbeitsgrup pen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung (AAMED-GUV) erstellt.
Diese bestehen aus Expertinnen und Experten der Unfallversicherungstrдger sowie Vertreterinnen und Vertretern der Fach gesellschaften, der Wissenschaft und der betriebsдrztlichen Praxis. Im AAMED-GUV, in dem die Arbeitskreisleitungen sowie die Fachgesellschaf ten und Sozialpartner vertreten sind, wurden die Arbeitsergebnisse fachlich abgestimmt und schlieЯlich in den mit beiden Sozialpartnern paritдtisch besetzten Gremien der DGUV zur Verцffentlichung freigegeben. Sie spiegeln somit einen groЯen fachlichen Konsens im Einklang mit den Sozialpart nern wider, haben aber weder den Status einer Vorschrift noch einer Regel und sind auch keine Leitlinien im engeren Sinne.
Sie dienen aber dazu, die Betriebsдrzte und Betriebsдrztinnen als Beauftragte der Unternehmer und Unternehmerinnen zu unterstьtzen, bei den MaЯnahmen des Arbeitsschut zes den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berьcksichtigen, wozu § 4 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) die Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet. Daher sei den weiteren Ausfьhrungen auch vorangestellt, dass sich spд testens mit der Einfьhrung der ArbMedVV in Bezug auf die betriebsдrzt 13 Vorwort zur 2. Auflage