Garmin — DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und … Garmin (EN)

liche Tдtigkeit ein fachpolitischer Paradigmenwechsel durchgesetzt hat. Es ist Konsens aller Beteiligten, dass die individuellen Rechte und Pflich­ ten der Versicherten bei allen MaЯnahmen des Betriebsarztes oder der Betriebsдrztin im Vordergrund stehen und es keine Handlungsoptionen nur im vermeintlichen Sinn der Betroffenen oder ohne deren Einwilligung geben darf. Dies gilt fьr alle denkbaren Beratungs- und Untersuchungs­ anlдsse in der Arbeitsmedizin. Insbesondere die bisherige Einteilung nach Unter­suchungsformen ist einer neuen Terminologie gewichen.

Der Begriff „Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“ wird nicht mehr verwen­ det, weil er ohne Betrachtung der individuellen Erfordernisse Vorsorge mit Untersuchung gleichsetzt. Dies folgt dem vom BMAS formulierten Ideal einer fьrsorglichen und partnerschaftlichen дrztlichen Beratung. Um dieser Neuausrichtung gerecht zu werden, hat sich der AAMED-GUV ­entschlossen, diese Empfehlungen als erste Ausgabe unter dem neuen Titel „DGUV Empfehlungen fьr arbeitsmedizinische Beratungen und Unter­ suchungen“ herauszugeben. Sie lцst die sechste Auflage der „DGUV Grund­ sдtze fьr arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab.

Fьr die Anwendung der einzelnen Empfehlungen gilt immer der Vorrang der individuellen Beurteilung und Abwдgung gemдЯ fachдrztlichen Standards. 1.2 Der rechtliche Rahmen 1.2.1 Allgemeines Zentrale Rechtsgrundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind die ArbMedVV, das ASiG sowie das ArbSchG. Arbeitsmedizinische Vorsorge oder betriebsдrztliche MaЯnahmen, die aus diesen sowie weiteren Geset­ zen und Verordnungen resultieren, tangieren die Rechte der Versicherten.

In der Vergangenheit war es hдufig betriebliche Praxis, dass sich Versicherte nach Aufforderung durch das Unternehmen bei dem Betriebsarzt oder der Betriebsдrztin vorstellten, der oder die selbstverstдndlich eine Unter­ suchung durchfьhrte und Unternehmen die darьber ausgestellte schrift­ liche Bescheinigung auch als Hinweis darauf nutzten, ob der oder die Ver­ sicherte eine bestimmte Tдtigkeit ohne Gefдhrdung Dritter ausьben kann. Dieses Vorgehen resultierte aus einer nicht immer eindeutigen Abgrenzung und Definition betriebsдrztlicher Aufgaben.

Der Gesetzgeber hat mit den in der ArbMedVV niedergelegten Rechtsvorschriften die Fortsetzung dieser – im betrieblichen Alltag oft unwidersprochenen – Praxis jedoch aus­geschlossen. 14 Vorwort zur 2. Auflage