Betriebsbegehungen sind fьr den Erwerb von Kenntnissen ьber die Arbeits platzverhдltnisse, wie dies die ArbMedVV in § 6 fordert, im Regelfall uner lдsslich. Auf dieser Basis erfolgt unter anderem die Beratung der Unterneh mensleitung sowie die Mitwirkung bei der Erstellung der Gefдhrdungsbe urteilung. Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist nach § 3 ArbMedVV aufgefordert, fьr eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Beauftragung des Arztes oder der Дrztin durch das Unternehmen keinen Einfluss auf die Verschwiegenheits pflicht hat.
Das heiЯt, dass der Arzt oder die Дrztin keine Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge ьber den Gesundheitszustand einzelner Versicherter offenbaren darf. Auch wenn durch die Betriebsдrzte und Betriebsдrztinnen keine Rechts beratung des Unternehmens erfolgen kann, gehцrt die Beratung der Unter nehmensleitung ьber die eventuelle Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge oder anderer betriebsдrztlicher MaЯnahmen zu ihren Aufgaben. Sie sollen darauf hinweisen, dass fьr eventuell notwendige Untersuchun gen im Rahmen von Eignungsfeststellungen ein Anlass und eine Rechts grundlage vorhanden sein mьssen.
In diesem Zusammenhang wird auf die DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“ verwiesen. In der Regel gibt die ArbMedVV den Anlass und den Rechtsrahmen vor. Liegt die Fragestellung auЯerhalb der arbeitsmedizinischen Vorsorge, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin mit Unterstьtzung durch den Betriebs arzt oder die Betriebsдrztin genau prьfen, mit welchen Instrumenten die Rechte der Versicherten gewahrt bleiben und den Interessen des Betriebs im Rahmen der bestehenden Gesetze Rechnung getragen werden kann. Im Folgenden werden zentrale Informationen aus den einschlдgigen Rechtsquellen erlдutert.
Die Kenntnis der zu Grunde liegenden Gesetze und Verordnungen ist fьr die rechtssichere Durchfьhrung der betriebsдrztlichen Tдtigkeit unverzichtbar. 1.2.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird nahezu vollstдndig in der ArbMedVV abgebildet. Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinn dieser Verordnung ist auf bestimmte gefдhrdende Tдtigkeiten oder Einwirkungen bezogen. Dies fьhrt zu drei mцglichen Vorsorgearten: 15 Vorwort zur 2. Auflage