Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV) Angebotsvorsorge einschlieЯlich nachgehender Vorsorge (§ 5 ArbMedVV) und Wunschvorsorge (§ 5 a ArbMedVV in Verbindung mit § 11 Arbeitsschutz gesetz) Bei der Pflichtvorsorge muss der Unternehmer oder die Unternehmerin die Durchfьhrung der Vorsorge vor Aufnahme der Tдtigkeit und danach in regel mдЯigen Abstдnden veranlassen. Ohne eine Teilnahme der Versicherten an der Pflichtvorsorge ist die Ausьbung der gefдhrdenden Tдtigkeit aus geschlossen. Fьr die Angebotsvorsorge besteht eine Verpflichtung zum Angebot gegen ьber den betroffenen Versicherten. Hier gilt:
Vor Aufnahme der Tдtigkeit und in regelmдЯigen Abstдnden wдhrend des Beschдftigungsverhдltnisses erfolgt das Angebot durch den Unternehmer oder die Unternehmerin. Im Falle der nachgehenden Vorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Beschдf tigungsverhдltnis erfolgt das Angebot durch den zustдndigen Trдger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafьr haben die Unfallversicherungstrдger zentrale Dienste eingerichtet. Nehmen Versicherte das Angebot nicht an, mьssen Vorsorgetermine dennoch regelmдЯig erneut angeboten werden. Die Anlдsse von Pflicht-, Angebots- und nachgehender Vorsorge sind im Anhang zur ArbMedVV abschlieЯend aufgefьhrt.
Fristen fьr die arbeits medizinische Vorsorge werden durch die arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 konkretisiert. Darьber hinaus gilt eine Verpflichtung zum Vorsorgeangebot, wenn das Unternehmen Kenntnisse einer Erkrankung erhдlt, die im ursдchlichen Zusammenhang mit der Tдtigkeit stehen kann. Diese Verpflichtung besteht dann nicht nur fьr Erkrankte, sondern fьr alle gleichartig exponierten Ver sicherten, wenn Anhaltspunkte dafьr bestehen, dass sie ebenfalls gefдhr det sein kцnnen (§ 5 Abs. 2 ArbMedVV).
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss darьber hinaus den Ver sicherten auf ihren Wunsch hin regelmдЯig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 ArbSchG ermцglichen (Wunschvorsorge) , es sei denn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen SchutzmaЯnah men ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 5 a ArbMedVV). 16 Vorwort zur 2. Auflage