1.2.2.1 Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV spielt die Aufklдrung und Beratung der Versicherten zu ihrer Tдtigkeit und den sich daraus ergebenden Gefдhrdungen fьr ihre Gesundheit eine wichtige Rolle. Die Beratung gehцrt im Gegensatz zur Untersuchung obligat zur Durch fьhrung der Vorsorge.
Um eine effektive Beratung und Aufklдrung der Ver sicherten zu gewдhrleisten, muss der Arzt oder die Дrztin ьber alle erforder lichen Informationen in Bezug auf deren individuelle Arbeitsplatzsituation verfьgen (beispielsweise Kenntnis ьber Produktionsanlagen, Fertigungs prozesse, Arbeitsablдufe und Arbeitszeit sowie sich daraus ergebende Gefдhrdungen), damit Interaktionen verschiedener Einflussfaktoren berьck sichtigt werden kцnnen. Der Zugang zu diesen Informationen einschlieЯ lich einer Begehung des Arbeitsplatzes mьssen dem die Vorsorge durch fьhrenden Arzt oder der durchfьhrenden Дrztin gemдЯ § 3 Abs. 2 ArbMedVV gewдhrt werden.
In diesem Werk sind die beschriebenen Vorsorgeanlдsse mit wichtigen Informationen unterlegt, die fьr eine Beratung der Versicherten in der auf die individuelle Arbeitsplatzsituation bezogenen Form genutzt werden kцn nen. Zur Beratung gehцren Informationen zu Anlass und Zweck der arbeits medizinischen Vorsorge sowie ьber mцgliche Gefдhrdungen am Arbeits platz, zu gesundheitlichen Auswirkungen von Expositionen gegenьber physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Einflьssen, aber auch zu ergдnzenden MaЯnahmen wie Untersuchungen oder Impfungen. Die umfassende betriebsдrztliche Beratung unterstьtzt die Versicherten dabei, fьr ihre individuelle Situation Entscheidungen zu treffen.
1.2.2.2 Untersuchungen in Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV Da eine Untersuchung in die Grundrechte der Versicherten eingreift, muss sie verhдltnismдЯig sein. VerhдltnismдЯigkeit setzt voraus, dass die Unter suchung geeignet, erforderlich und angemessen (verhдltnismдЯig im engeren Sinne) ist. Daraus leitet sich ab, dass die Untersuchung das mildeste Mittel zum erfor derlichen Erkenntnisgewinn sein muss und dass der Umfang und der Inhalt 17 Vorwort zur 2. Auflage