Garmin — DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und … Garmin (EN)

der Untersuchung sich streng auf das Ziel der Untersuchung beschrдnken mьssen. Kцrperliche oder klinische Untersuchungen, Biomonitoring oder Impfungen kцnnen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein; die ArbMedVV stellt sie in § 6 Abs. 1 und 2 ArbMedVV jedoch sehr deutlich unter die Vor­ aussetzung, dass sie nicht gegen den Willen des oder der Versicherten durchgefьhrt werden. Eine Einwilligung wiederum kann rechtswirksam nur erteilt werden, wenn zuvor eine Aufklдrung ьber Inhalte, Zweck und Risiko erfolgt ist und selbstverstдndlich die Erforderlichkeit nach­pflichtgemдЯem дrztlichem Ermessen geprьft wurde.

Allein die Auffьhrung von Unter­ suchungsinhalten in den im Kapitel 2 aufgefьhrten Empfehlungen ersetzt nicht diese Prьfung. Sofern die Indikation zur Untersuchung gestellt wurde und der oder die Ver­ sicherte diese nach der Beratung nicht ablehnt, sind die hier aufgefьhrten Untersuchungsinhalte geeignet, die Beratung abzurunden und zu vervoll­ stдndigen. Sie stellen den zum Zeitpunkt der Drucklegung bekannten Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse dar. Es muss nochmals betont werden, dass es sich bei der arbeitsmedizini­ schen Vorsorge um ein Anrecht der Versicherten handelt. Lediglich die Pflichtvorsorge muss von den Versicherten wahrgenommen werden, da ja sonst gemдЯ § 4 (Abs.

2) ArbMedVV keine Beschдftigung in der gefдhrden­ den Tдtigkeit zulдssig ist. Diese Verpflichtung bezieht sich allerdings weder auf eine Untersuchung noch auf Untersuchungsanteile, unabhдngig davon, ob es eine Indikation zur Untersuchung gibt, sondern lediglich auf die Bera­ tung der Versicherten (siehe 1.3.2.2). 1.2.2.3 RegelmдЯige arbeitsmedizinische Vorsorge Die Rechtsvorschriften zu Pflicht- und Angebotsvorsorge sehen eine Regel­ mдЯigkeit dieser MaЯnahme vor. Die zugehцrigen Fristen werden durch die AMR 2.1 vorgegeben. Die Fristen kцnnen dabei auch vom Ergebnis eines Biomonitorings abhдngen. Bei der Wunschvorsorge gibt es keine vorgegebenen Fristen.

Das ArbSchG sieht allerdings ausdrьcklich vor, dass auf Wunsch des oder der Versicher­ ten eine arbeitsmedizinische Vorsorge regelmдЯig ermцglicht werden muss (vgl. 1.2.2). 18 Vorwort zur 2. Auflage