Soweit keine in den AMR oder Rechtsvorschriften niedergelegten Fristen gelten oder diese verkьrzt werden sollen, werden sie anhand fachдrztlicher Standards vom Betriebsarzt oder der Betriebsдrztin, der oder die die Vor sorge durchfьhrt, festgelegt. 1.2.2.4 Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge Die betriebsдrztliche Tдtigkeit kann nicht losgelцst von der medizinischen Hochschulausbildung, dem grundsдtzlichen дrztlichen Selbstverstдnd nis und dessen ethischen und juristischen Grundlagen betrachtet wer den.
Daher betrachten Betriebsдrzte und -дrztinnen immer den Menschen als Ganzes und bewerten nicht nur die Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, sondern ebenso Zusammenhдnge und Wechselwirkungen zwi schen Arbeit und Privatlebenund deren Auswirkungen auf die Gesundheit. Um ein mцglichst umfassendes Bild der Belastungen am Arbeitsplatz zu erhalten sieht die ArbMedVV vor, dass mehrere in der Anlage der ArbMedVV definierte Vorsorgeanlдsse und ggf. eine Wunschvorsorge, mцglichst in einem Termin gebьndelt werden.
Dieses bewдhrte ganzheitliche Verstдndnis wird in der AMR 3.3 „Ganzheit liche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berьcksichtigung aller Arbeitsbe dingungen und arbeitsbedingten Gefдhrdungen“ bekrдftigt. Wirkungsvoll ist die ganzheitliche Vorsorge dann, wenn erhцhte individu elle Risiken ebenso wie Erkenntnisse ьber allgemeine Gefдhrdungen durch die Tдtigkeit im Unternehmen, das betriebliche Gesundheitsmanagement und die Primдrprдvention berьcksichtigt werden. Der Begriff ganzheitliche Vorsorge im Sinne der ArbMedVV umfasst nicht die „weiteren MaЯnahmen der Gesundheitsvorsorge“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 ArbMedVV. Diese MaЯnahmen kann das Unternehmen auf freiwilliger Basis anbieten.
Sie sind nicht Teil der arbeitsmedizinischen Vor sorge, sondern unterliegen dem Fьnften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Beratung dazu ist mцglich. Entscheidend fьr die Vorsorge im Sinne der Arb MedVV sind der Bezug zur Tдtigkeit und die Wechselwirkung mit der Arbeit. 19 Vorwort zur 2. Auflage