Garmin — DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und … Garmin (EN)

1.2.2.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Untersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften Auch auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften und Anlдsse kцnnen sich Beratungen und Untersuchungen ergeben. Im Folgenden werden einige Rechtsvorschriften beispielhaft aufgefьhrt: Arbeitszeitgesetz: Nach § 6 Abs. 3 ArbZG sind in Nachtarbeit tдtige Ver­ sicherte berechtigt, sich vor Beginn der Tдtigkeit und danach in regelmдЯi­ gen Zeitabstдnden von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahrs steht in Nachtarbeit tдtigen Versicherten dieses Recht in Zeitabstдnden von einem Jahr zu.

Das Gesetz legt weder fest, ob diese Untersuchung angeboten wer­ den muss, noch bindet es die Untersuchung an eine konkrete Gesundheits­ gefahr. Gesundheitsschutz-Bergverordnung: Die GesBergV beschreibt Eignungs­ untersuchungen (siehe 1.2.4) und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die in § 4 beschriebene nachgehende Untersuchung entspricht im Kern der nach­ gehenden Vorsorge, wie sie auch in der ArbMedVV beschrieben ist. Die „дrztliche Ьberwachung“ gem. Strahlenschutzverordnung ist dort in den §§ 77 bis 79 festgelegt. Die Verordnung setzt jedoch eine besondere Qualifikation und eine Ermдchtigung des Arztes oder der Дrztin voraus.

1.2.3 Einstellungsuntersuchungen Das Unternehmen darf die Einstellung eines Bewerbers oder einer Bewer­ berin von einer дrztlichen Untersuchung und Beurteilung nur dann abhдn­ gig machen, wenn das Vorhandensein bestimmter gesundheitlicher Vor­ aussetzungen auf Grund der Art der auszuьbenden Tдtigkeit oder der sie begleitenden Bedingungen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme darstellt. Das setzt also das Vorhandensein eines konkreten Anforderungsprofils fьr die jeweilige Tдtigkeit voraus.

Im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen wird beurteilt, ob die zukьnf­ tigen Versicherten von ihrer kцrperlichen und psychischen Konstitution her in der Lage sind, den fьr sie vorgesehenen Arbeiten nachzukommen. Dazu gehцrt auch die Frage, ob sie hierbei andere oder sich selbst gefдhrden wьrden. Diese beidseitige Betrachtung ist im Kontext von arbeitsmedizi­ 20 Vorwort zur 2. Auflage