nischer Vorsorge und Eignungsfeststellung nur auf die Einstellungsunter suchung beschrдnkt. Eine wesentliche betriebsдrztliche Aufgabe besteht somit in der Beratung des Unternehmers oder der Unternehmerin zur Aufstellung des medizini schen Anforderungsprofils. Soweit in Kapitel 2 beschriebene Expositionen eine Rolle spielen, kцnnen die entsprechenden Empfehlungen dabei unter stьtzen. Die Untersuchung selbst ist nicht zwingend an den Betriebsarzt oder die Betriebsдrztin gebunden. Im Regelfall dьrften diese jedoch vom Unternehmen mit der Einstellungsuntersuchung beauftragt werden. Fьr Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sehen die §§ 32 ff.
Jugend arbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bei Beginn der Berufsausbildung oder einer Arbeitsaufnahme eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung zwingend vor. Dabei handelt es sich um eine Untersuchung eigener Art, die prдven tive und eignungsbezogene Hintergrьnde hat. Ein grundlegendes Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Jugendliche am Beginn eines langen Arbeitslebens vor Arbeiten zu schьtzen, die sie physisch und psychisch gefдhrden kцnnten. 1.2.4 Eignungsbeurteilungen An die Betriebsдrzte und Betriebsдrztinnen kцnnen auch Auftrдge zu Eig nungsbeurteilungen herangetragen werden.
Generell setzen Eignungs beurteilungen einen Anlass und eine Rechtsgrundlage, in vielen Fдllen auch zusдtzliche Qualifikationen und/oder Anerkennungen durch zustдndige Behцrden voraus. Auf die DGUV Information 250-010 „Eignungsbuerteilun gen in der betrieblichen Praxis“ wird in diesem Zusammenhang erneut ver wiesen. In der arbeitsmedizinischen Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilungen immer wieder Probleme. Die Rechtslage ist jedoch eindeutig: Nach § 2 Abs. 1 Nr.
5 ArbMedVV umfasst die arbeitsmedizinische Vorsorge ausdrьcklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung fьr beruf liche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen. Auch Unfallverhьtungsvorschriften, in denen gefordert wird, dass Ver sicherte „geeignet“ sein mьssen, bilden fьr sich allein keine Rechtsgrund 21 Vorwort zur 2. Auflage