lage fьr Eignungsbeurteilungen, ebenso wenig wie das bloЯe Vorhanden sein von DGUV Empfehlungen mit Inhalten und Kriterien fьr eine solche Untersuchung. Liegen Rechtsgrundlagen fьr eine Eignungsbeurteilung vor, kцnnen die Empfehlungen dieses Werkes auch dafьr genutzt werden. Die Hinweise auf die VerhдltnismдЯigkeit (siehe 1.2.2.2) gelten hier in gleichem MaЯe. Alle im Kapitel 2 aufgefьhrten Empfehlungen enthalten ein Ablaufdiagramm, das die unterschiedlichen Grundlagen und Ablдufe von arbeitsmedizini scher Vorsorge und Eignungsbeurteilungen darstellt.
Im betrieblichen Alltag sind Situationen denkbar, in denen fьr Versicherte sowohl eine arbeitsmedizinische Vorsorge als auch eine Eignungsbeurtei lung erforderlich ist. Hierzu muss beachtet werden, dass die ArbMedVV in § 3 Abs. 3 grundsдtzlich eine Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilungen fordert. Beide sollen nicht zusammen durch gefьhrt werden, sofern betriebliche Grьnde dies nicht erfordern. In diesem Fall hat der Unternehmer oder die Unternehmerin den Arzt oder die Дrztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilung gegenьber den Versicherten offenzu legen.
Eine solche Zusammenlegung ist stets eine Einzelfallentscheidung und bedarf gewichtiger Grьnde. Da die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizi nischen Vorsorge vorrangig der Beratung der Versicherten, diejenigen aus Eignungsbeurteilungen aber als Entscheidungsgrundlage fьr das Unterneh men oder eine Behцrde dienen, kцnnen bei kritischen Ergebnissen Interes senkonflikte entstehen. Davon unabhдngig mьssen im Fall einer Eignungsbeurteilung die Versicher ten durch den Arzt oder die Дrztin darьber informiert werden, dass das Ergebnis der дrztlichen Beurteilung Konsequenzen fьr die Fortsetzung der Tдtigkeit haben kann.
1.3 Praxis der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb 1.3.1 Qualifikation Die Durchfьhrung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV ver langt die Berechtigung zum Fьhren der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV). Ausnahmen bedьrfen der Erlaubnis der zustдndigen Behцrde. Darьber hinaus ist es Дrz 22 Vorwort zur 2. Auflage