ten oder Дrztinnen mit der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin erlaubt, die arbeitsmedizinische Vorsorge fьr die im Anhang zur ArbMedVV aufgefьhr ten Tдtigkeiten in Tropen, Subtropen und bei sonstigen Auslandsaufenthal ten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefдhrdungen durchzufьhren. Fьr Eignungsbeurteilungen werden Qualifikation und sonstige Vorausset zungen hдufig durch die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften festgelegt (z. B. Fahrerlaubnis-Verordnung). Unabhдngig davon gelten standesrechtliche Regeln und Vorgaben der jeweiligen Landesдrztekammern (z. B. Fortbildung, Qualitдtssicherung, Aufklдrungspflicht).
1.3.2 Besondere Fragestellungen in der betriebsдrztlichen Praxis 1.3.2.1 Freie Arztwahl Nach § 3 Abs. 2 der ArbMedVV soll mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge vorrangig der Betriebsarzt oder die Betriebsдrztin beauftragt werden. Das bedeutet wiederum nicht, dass die Beauftragung anderer nach § 7 quali fizierter Дrzte oder Дrztinnen (siehe 1.3.1) ausgeschlossen ist. Bitten Ver sicherte um die Vorsorge durch einen anderen Arzt oder eine andere Дrz tin als den Betriebsarzt, bleibt die Pflicht zur Beauftragung dennoch beim Unternehmen. Ob der Unternehmer oder die Unternehmerin diesem Wunsch nachkom men muss, ist vom Einzelfall abhдngig.
Hierzu bietet sich gegebenenfalls eine juristische Beratung (auch hinsichtlich des erforderlichen organisatori schen und finanziellen Mehraufwands) an. Grundsдtzlich benцtigen auch andere Дrzte oder Дrztinnen alle erforder lichen Auskьnfte ьber die Arbeitsplatzverhдltnisse, gegebenenfalls auch aus einer Begehung des Arbeitsplatzes. Dies kann erheblichen Aufwand erzeugen, je nach Art des Arbeitsplatzes eventuell nicht fьr jeden von dem oder der Versicherten gewьnschten Arzt oder Дrztin mцglich sein und die Zumutbarkeitsgrenzen (z. B. im Hinblick auf den Datenschutz und Betriebs geheimnisse) fьr das Unternehmen ьberschreiten.
1.3.2.2 Nichtteilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge Die Teilnahme an der Pflichtvorsorge nach ArbMedVV ist Voraussetzung dafьr, Versicherte die im Anhang zur ArbMedVV aufgelisteten, gefдhrden 23 Vorwort zur 2. Auflage