den Tдtigkeiten ausьben zu lassen. Ohne Teilnahme an dieser Vorsorge kцnnen die Versicherten daher die arbeitsvertraglich geschuldete Tдtigkeit nicht erbringen. Damit ist die Veranlassung der Vorsorge nicht nur verpflich tend fьr den Unternehmer oder die Unternehmerin, die Teilnahme daran lдsst sich ebenso als Verpflichtung fьr die betroffenen Versicherten ablei ten.
Das bedeutet, dass sie bei dem Betriebsarzt oder der Betriebsдrztin erscheinen und sich beraten lassen mьssen, bis alle nach dem Ermessen in Bezug auf die spezifische Tдtigkeit fьr erforderlich gehaltenen Aspekte der Beratung zur Sprache gebracht werden konnten, die bei objektiver Betrach tung in Zusammenhang mit der von den Versicherten ausgeьbten Tдtigkeit stehen kцnnen. Die Teilnahme an einer Untersuchung, am Biomonitoring oder einer Impfung ist von dieser Verpflichtung nicht erfasst, unabhдngig davon, ob eine Indikation dazu vorliegt und wie wichtig eine Teilnahme daran von dem Betriebsarzt oder der Betriebsдrztin eingeschдtzt wird.
Es empfiehlt sich fьr den Betriebsarzt oder die Betriebsдrztin, das Unter nehmen dahingehend zu beraten, die Teilnahme auch an der Angebots- und Wunschvorsorge niedrigschwellig zu ermцglichen, um mit der Bera tungsleistung mцglichst viele Versicherte zu erreichen und damit arbeits bedingten Gesundheitsgefahren eine hochwertige Prдventionsleistung gegenьberzustellen. 1.3.2.3 Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge Das Unternehmen hat nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV fьr eine angemessene Vorsorge zu sorgen. Dies bedeutet, dass der Unternehmer oder die Unter nehmerin regelmдЯig die Kosten arbeitsmedizinischer Vorsorge trдgt.
Das gilt auch fьr die Kosten weiterer Bestandteile der Vorsorge wie kцrperliche und klinische Untersuchungen, Biomonitoring und Impfungen. Bei der nachgehenden Vorsorge nach der Beendigung des Beschдftigungs verhдltnisses geht die Verpflichtung zum Angebot auf den Unfallversiche rungstrдger gemдЯ § 5 Abs. 3 ArbMedVV ьber, der als arbeitgeberfinanzierte Kцrperschaft auch die sich daraus ergebende Kostentrдgerschaft ьbernimmt. Sofern eine Untersuchung im Rahmen der Vorsorge stattfindet, lassen sich nicht immer alle Fragen mit den Mцglichkeiten der betriebsдrztlichen Praxis beantworten.
Ergдnzende Untersuchungen oder solche, die durch Konsul tation eines Facharztes oder einer Fachдrztin eines anderen Gebiets nach pflichtgemдЯem дrztlichem Ermessen erforderlich sind, um eine arbeits medizinische Beurteilung als Basis fьr die angemessene Beratung abgeben zu kцnnen, sind daher ebenfalls Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. 24 Vorwort zur 2. Auflage