Es empfiehlt sich, in diesen Fдllen die angeforderte Leistung genau zu beschreiben. Fьr solche Fдlle erscheint es ьberdies ratsam, mit dem jeweili gen Unternehmen Rahmenvereinbarungen zur Kostenьbernahme zu treffen, damit sich zusдtzliche Kosten nicht auf den Einzelfall zurьckfьhren lassen. Sofern sich im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge Hinweise auf Krankheiten ergeben, die primдr einer Therapie zugefьhrt werden mьssen, erfolgen die dafьr erforderlichen Untersuchungen im Rahmen der gesetz lichen oder privaten Krankenversicherung.
Das Gleiche gilt im Regelfall fьr Untersuchungen, die zwar einen prдventiven Ansatz verfolgen mцgen, aber nicht im Zusammenhang mit der Tдtigkeit und dem Anlass der arbeitsmedi zinischen Vorsorge stehen. 1.3.3 Bescheinigung und Schweigepflicht Im Nachgang zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorge erhдlt das Unter nehmen lediglich eine Bescheinigung darьber, dass wann und aus wel chem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann gegebenenfalls aus дrztlicher Sicht die nдchste Vorsorge stattfinden soll (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV).
Diese Vorsorgebescheinigung (siehe Muster nach AMR 6.3) enthдlt jedoch keine Aussage darьber, ob und in welcher Form der Betriebs arzt oder die Betriebsдrztin gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausьbung der Tдtigkeit durch die betroffene Person aus dem Ergebnis der Untersuchung ableitet. Auch das ist im Sinn des beschriebenen Paradig menwechsels eine wichtige Voraussetzung fьr ein vertrauensvolles Verhдlt nis zwischen allen Beteiligten. Bei Anhaltspunkten ьber unzureichende MaЯnahmen des Arbeitsschutzes erfolgt nach § 6 Abs.
4 Satz 2 ArbMedVV hierzu eine Mitteilung an das Unter nehmen grundsдtzlich unter Einhaltung der Schweigepflicht und einschlieЯ lich des Vorschlags von SchutzmaЯnahmen. Solche Vorschlдge bedьrfen nach AMR 6.4 Punkt 3.2 (2) nicht der Einwilligung der Versicherten. Sie lцsen immer eine Handlungspflicht des Unternehmers oder der Unternehmerin aus (§ 8 ArbMedVV). Dem Vorschlag fьr einen Tдtigkeitswechsel aus medizinischen Grьnden, die ausschlieЯlich in der Person der Versicherten liegen, muss selbstredend deren Einwilligung vorausgehen (§ 6 Abs. 4 S. 3 ArbMedVV).
Darьber hinaus beraten Betriebsдrzte und Betriebsдrztinnen bezьglich der aus der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse allein den Versicherten oder die Versicherte. Die gesetzlichen Anforderungen an die Schweige pflicht werden im Ьbrigen nicht berьhrt. 25 Vorwort zur 2. Auflage