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Оригинальное название: Vorschrift Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Lan ...

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Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium fьr Landesent- wicklung und Wohnen Aktenzeichen: MLW22-26-204/187/16 Erlassdatum: 22.06.2022 Fassung vom: 22.06.2022 Gьltig ab: 01.09.2022 Gьltig bis: 31.08.2029 Quelle: Gliede- rungs-Nr: 2133-2 Fundstelle: GABl. 2022, 799 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums fьr Lan- desentwicklung und Wohnen ьber den Neuer- lass der Verwaltungsvorschrift ьber die Herstel- lung notwendiger Stellplдtze (VwV Stellplдtze) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verwaltungsvorschrift des Ministeriums fьr Landesentwicklung und Wohnen ьber die Herstellung notwendiger Stellplдtze (VwV Stellplдtze) I. Zu § 37 Absatz 1: Zu § 37 Absatz 2: Zu § 37 Absatz 4:

Zu § 37 Absatz 5: Zu § 37 Absatz 7: Zu § 56 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1: Zu § 74 Absatz 2 Nummer 2: II. III. Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums fьr Landesentwicklung und Wohnen ьber den Neuerlass der Verwaltungsvorschrift ьber die Herstellung notwendiger Stellplдtze (VwV Stellplдtze) Vom 22. Juni 2022 – Az.: MLW22-26-204/187/16 Fundstelle: GABl. 2022, S. 799 1. Die VwV Stellplдtze vom 28. Mai 2015 (GABl. S. 260), die durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Sep- tember 2020 (GABl. S. 698) geдndert worden ist und die am 30. Juni 2022 auЯer Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. September 2022 als Verwaltungsvorschrift vom 22.

Juni 2022 neu in Kraft gesetzt, wobei in der Ьberschrift das Wort »Wirtschaftsministerium« durch die Wцrter »Ministeri- ums fьr Landesentwicklung und Wohnen« ersetzt und Abschnitt III der Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst wird: »Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2022 in Kraft und tritt am 31. August 2029 au- Яer Kraft.« - Seite 1 von 7 -

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2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verцffentlichung in Kraft. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums fьr Landesentwicklung und Wohnen ьber die Herstellung notwendiger Stellplдtze (VwV Stellplдtze) Vom 28. Mai 2015 - Az.: 41-2600.0-13/187 - I. Beim Vollzug von § 35 Abs. 4 Satz 1, § 37, § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 74 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbau- ordnung fьr Baden-Wьrttemberg (LBO) in der Fassung vom 5. Mдrz 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zu- letzt geдndert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl. S. 501), ist Folgendes zu beachten: Zu § 37 Absatz 1: 1.

Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplдtze bei anderen Anlagen Hierbei kommt es auf die Lage, die Nutzung, die GrцЯe und die Art des Bauvorhabens an. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplдtze ist von den im Anhang 1 abgedruckten Richt- zahlen auszugehen. Die Umstдnde des Einzelfalles sind innerhalb des angegebenen Spielraums in die Beurteilung einzubeziehen. Die Einbindung des Standorts in das Netz des цffentlichen Personen- nahverkehrs ist nach der im Anhang aufgefьhrten Art und Weise zu berьcksichtigen.

Eine beson- ders gute Erreichbarkeit des Standorts mit цffentlichen Verkehrsmitteln fьhrt dabei zur grцЯtmцgli- chen Minderung der Zahl der Kfz-Stellplдtze, wobei eine Grundausstattung der Anlage mit Stellplдt- zen grundsдtzlich erhalten bleiben muss. Die Grundausstattung betrдgt mindestens 30 % der Kfz- Stellplдtze nach Tabelle B des Anhangs. Ergibt sich bei dieser Ermittlung ein geringerer Wert als die in der Tabelle genannte Mindestzahl, ist jedoch mindestens diese Zahl zu erbringen. Errechnet sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplдtze eine Bruchzahl, ist nach allgemeinem mathematischem Grundsatz auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden.

Bei Anlagen mit mehreren Nutzungsarten ist der Stellplatzbedarf fьr jede Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Lassen die einzelnen Nutzungsarten eine wechselseitige Bereitstellung der Kfz-Stellplдtze zu, kann die Zahl der notwendigen Kfz-Stellplдtze entsprechend gemindert werden. Fьr Anlagen, die von den Richtzahlen nicht erfasst sind, ist die Zahl der notwendigen Stellplдtze nach den besonderen Umstдnden des Einzelfalles gegebenenfalls in Anlehnung an die Richtzahlen vergleichbarer Anlagen zu ermitteln. - Seite 2 von 7 -

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Bei barrierefreien Anlagen nach § 39 Abs. 1 und 2 LBO ist ein angemessener Prozentsatz der Kfz- Stellplдtze barrierefrei auszufьhren. 2. Altenwohnungen Von der Verpflichtung zur Herstellung von einem Kfz-Stellplatz je Wohnung sind grundsдtzlich auch Altenwohnungen erfasst, bei denen i. d. R. von einem geringeren Stellplatzbedarf ausgegangen werden kann. Soweit es sich dabei um Wohnanlagen oder Teile von Anlagen handelt, die nachweis- lich dauerhaft zur Nutzung durch alte Menschen vorgesehen sind, fьhrt diese uneingeschrдnkte Verpflichtung zu einer nicht beabsichtigten Hдrte, da hier auch die Mцglichkeit des § 37 Abs. 4 S. 2 LBO wenig entlastend wirkt.

Diese Fдlle sind ьber eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO zu lцsen. Ei- ne Beschrдnkung der Baugenehmigung auf die Nutzung als Altenwohnung ist geeignet, eine dauer- hafte Nutzung im beantragten Sinne sicherzustellen bzw. ein Aufleben der Stellplatzverpflichtung im Falle anderer Nutzungen zu verdeutlichen. Zu § 37 Absatz 2: 1. Ermittlung der Zahl der notwendigen Fahrradstellplдtze bei Wohnungen Die Zahl notwendiger Fahrradstellplдtze hat sowohl den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner als auch den Bedarf der Besucherinnen und Besucher abzudecken.

Zur Bemessung des Bedarfs an Fahrradstellplдtzen werden in der baubehцrdlichen Praxis Lцsungen entwickelt, fьr die grundsдtzlich auf Papiere von Fachgesellschaften zurьckgegriffen werden soll. Entscheidend fьr den Fahrradstellplatzbedarf bei Wohnungen ist nicht die Fahrradnutzung, sondern die Zahl der Fahrrдder je Haushalt. Ein geringer Radverkehrsanteil in der Kommune ist kein Indikator fьr einen geringeren zu erwarten- den Fahrradstellplatzbedarf. Die Topographie ist grundsдtzlich kein Indikator fьr einen geringeren zu erwartenden Fahrrad-Stell- platzbedarf. Durch die zunehmende Verbreitung von Pedelecs stellen Steigungen heute kein gene- relles Hindernis fьr den Radverkehr mehr dar. 2.

Ermittlung der Zahl der notwendigen Fahrradstellplдtze bei anderen Anlagen Die erforderliche Zahl notwendiger Fahrradstellplдtze nach § 37 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt sich nach den Richtzahlen in Anhang 2. Die Stellplдtze sind in den Bauvorlagen darzustellen. Bei Anla- gen, die von den Richtzahlen nicht erfasst sind, ist die Zahl der notwendigen Stellplдtze nach den besonderen Umstдnden des Einzelfalls gegebenenfalls in Anlehnung an die Richtzahlen vergleich- barer Anlagen zu ermitteln. Fьr die den laufenden Nummern in Anhang 2 zugeordneten Nutzungen - Seite 3 von 7 -

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