medizinische Vorsorge durchfьhrt, muss ermцglicht werden, sich diese Kenntnisse auch tatsдchlich zu verschaffen (siehe § 3 ArbMedVV). Der Arzt oder die Дrztin hat die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafьr, dass die MaЯ nahmen des Arbeitsschutzes fьr die versicherte Person nicht ausreichen, so ist dies dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin mitzuteilen, und SchutzmaЯnahmen sind vorzuschlagen (siehe § 6 (4) ArbMedVV). Die Erkenntnisse sind fьr die Gefдhrdungsbeurteilung und sonstige MaЯnah men des Arbeitsschutzes zur Sicherstellung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu nutzen (siehe § 2 ArbMedVV).
4 Ablaufdiagramm Die einzelnen Schritte beim Ablauf der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV sind in nachfolgendem Entscheidungsbaum dargestellt: 77 77 DGUV Empfehlungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge