3 Pflichten und Anforderungen Voraussetzung fьr die Durchfьhrung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemдЯ § 7 ArbMedVV ist eine fachдrztliche Qualifikation, die durch die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ nachgewiesen wird. Verfьgt der Arzt oder die Дrztin fьr bestimmte Untersuchungsmethoden nicht ьber die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerken nungen oder Ausrьstungen, so hat er oder sie Дrzte oder Дrztinnen hinzuzu ziehen, die diese Anforderungen erfьllen (§ 7 ArbMedVV).
Wer die arbeitsmedizinische Vorsorge durchfьhrt, muss sich zuvor Kennt nisse ьber die Arbeitsplдtze sowie die entsprechende Gefдhrdungsbeurtei lung verschaffen (siehe § 6 ArbMedVV). Derjenigen Person, die die arbeits 76 76 Arsen und Arsenverbindungen Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV Angebotsvorsorge • Bei Tätigkeiten mit Arsen und Arsenverbindungen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu ver anlassen hat. Die AMR 11.1 ist zu beachten. • Nachgehende Vorsorge:
Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeu genden oder keimzellmutagenen Arsenverbindungen der Kategorie 1 A und 1B ist vom Unternehmer oder der Unternehmerin nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Über das Meldeportal „DGUV Vorsorge“ können gefährdete Personen unter www.dguv-vorsorge.de hierzu ange meldet werden. Wunschvorsorge • Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbe dingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
• Auch bei Vorliegen von Abschneidekriterien nach AMR 11.1 muss bei Tätigkeiten mit Arsen und Arsen verbindungen angenommen werden, dass ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann; das Recht auf Wunschvorsorge bleibt erhalten.