Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Vorliegen einer aktuellen Gefдhrdungsbeurteilung. Vor Durchfьhrung der Vorsorge mьssen darьber hinaus Kenntnisse zu den Arbeitsplatzverhдltnissen und der indi viduellen Beanspruchung vorliegen, um Inhalte und Umfang der Beratung und ggf. Untersuchung festzulegen. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist angezeigt z. B. beim Herstellen und Ver arbeiten von Farbmitteln, Explosivstoffen, Schдdlingsbekдmpfungs- und Unkrautvernichtungsmitteln, Arzneimitteln oder Reaktionsbeschleunigern aus aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen. Weitere Angaben siehe Abschnitt 6.1.
2 Bei der Entscheidung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist auch zu berьcksichtigen, ob krebs erzeugende aromatische Nitro- und Aminoverbindungen als Verunreinigung enthalten sein konnten (z. B. 2-Naphthylamin als Verunreinigung in 1-Naphthylamin). Auch die Sicherheitsdatenblдtter soll ten beachtet werden.
51 51 DGUV Empfehlungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV2 Pflichtvorsorge Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber aromati schen Nitro- und Aminoverbindungen, wenn • der entsprechende Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung (falls vorhanden) nicht eingehalten wird, • eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeu gender oder keimzellmutagener Stoff der Katego rie 1 A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1 A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebs erzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kate gorie 1 A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverord nung bezeichnet werden oder • wenn der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keim zellmutagenen aromatischen Nitro- und Aminover bindungen ist die AMR 11.1 zu beachten.