Garmin — DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und … Garmin (EN)

52 52 Aromatische Nitro- und ­Aminoverbindungen Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV2 Angebotsvorsorge • Wenn bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- und Aminoverbindungen eine Exposition nicht aus­ geschlossen werden kann und der Unternehmer oder die Unternehmerin keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat. Bei Tätigkeiten mit krebserzeu­ genden oder keimzellmutagenen aromatischen Nitro- und Aminoverbindungen ist die AMR 11.1 zu beachten. • Nachgehende Vorsorge: Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber aroma­ tischen ­Nitro- und Aminoverbindungen ist vom Unternehmer oder der Unternehmerin nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit eine nachgehen­ de Vorsorge anzubieten.

Nach Anhang Teil 1 (3) ­ArbMedVV gilt dies, wenn – die Verbindung ein krebserzeugender oder keimzell­mutagener Stoff der Kategorie 1 A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist, – der Stoff ein krebserzeugendes oder keimzell­ mutagenes Gemisch der Kategorie 1 A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder – wenn die Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- und Amino­verbindungen als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1 A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden. Über das Meldeportal „DGUV Vorsorge“ können gefährdete Personen unter www.dguv-vorsorge. de hierzu angemeldet werden.

Wunschvorsorge Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbe­ dingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem ­Gesundheitsschaden zu rechnen. Auch bei Vorliegen von Abschneidekriterien nach AMR 11.1 muss bei Tätigkeiten mit krebserzeugen­ den aromatischen ­Nitro- und Aminoverbindungen der Kategorie 1 A oder 1B angenommen werden, dass ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann; das Recht auf Wunschvorsorge bleibt erhalten.