52 52 Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV2 Angebotsvorsorge • Wenn bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- und Aminoverbindungen eine Exposition nicht aus geschlossen werden kann und der Unternehmer oder die Unternehmerin keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat. Bei Tätigkeiten mit krebserzeu genden oder keimzellmutagenen aromatischen Nitro- und Aminoverbindungen ist die AMR 11.1 zu beachten. • Nachgehende Vorsorge: Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber aroma tischen Nitro- und Aminoverbindungen ist vom Unternehmer oder der Unternehmerin nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit eine nachgehen de Vorsorge anzubieten.
Nach Anhang Teil 1 (3) ArbMedVV gilt dies, wenn – die Verbindung ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1 A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist, – der Stoff ein krebserzeugendes oder keimzell mutagenes Gemisch der Kategorie 1 A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder – wenn die Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- und Aminoverbindungen als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1 A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden. Über das Meldeportal „DGUV Vorsorge“ können gefährdete Personen unter www.dguv-vorsorge. de hierzu angemeldet werden.
Wunschvorsorge Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbe dingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Auch bei Vorliegen von Abschneidekriterien nach AMR 11.1 muss bei Tätigkeiten mit krebserzeugen den aromatischen Nitro- und Aminoverbindungen der Kategorie 1 A oder 1B angenommen werden, dass ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann; das Recht auf Wunschvorsorge bleibt erhalten.